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Mann scheitert mit Einsprache gegen Strafbefehl wegen Beschimpfung
Ein Mann wollte sich gegen einen Strafbefehl wehren, reichte seine Beschwerde aber zu spät ein. Das Bundesgericht trat auf seinen Fall nicht ein, da er zudem keine ordentliche Begründung lieferte.

Ein Mann wurde per Strafbefehl wegen Beschimpfung und rechtswidriger Einreise ins Ausland verurteilt. Er legte beim Einzelgericht in Strafsachen Einsprache ein, welches darüber am 30. Juli 2025 entschied. Gegen diesen Entscheid wollte er beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde einlegen, was ihm jedoch nicht gelang.

Das Appellationsgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden war. Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass die Beschwerde selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund fehlender Begründung abgewiesen worden wäre. Auch in der Sache selbst hätte der Mann laut Gericht keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Der Mann wandte sich daraufhin mit mehreren Eingaben in englischer Sprache an das Bundesgericht. Diese Eingaben enthielten jedoch weder ein konkretes Begehren noch eine rechtlich relevante Begründung. Obwohl das Bundesgericht ihn zweimal auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde hinwies und ihm die Möglichkeit zur Ergänzung gab, reichte er keine verbesserte Version ein.

Das Bundesgericht entschied daher, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Zum Gesuch des Mannes um einen unentgeltlichen Rechtsanwalt merkte das Gericht an, dass das Bundesgerichtsgesetz das Institut der notwendigen Verteidigung nicht kennt und die mangelnde Fähigkeit, eine korrekte Beschwerde zu verfassen, keine Unfähigkeit zur Prozessführung darstellt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_892/2025