Ein 81-jähriger Mann wurde vom Genfer Strafgericht in Abwesenheit wegen gewerbsmässigen Wuchers und Verstössen gegen das Ausländergesetz verurteilt. Er blieb sowohl der ersten Gerichtsverhandlung am 15. Januar 2024 als auch der zweiten Verhandlung am 25. Januar 2024 fern. Daraufhin wurde das Verfahren in seiner Abwesenheit durchgeführt und er wurde am 21. Juni 2024 verurteilt.
Der Mann beantragte anschliessend eine neue Beurteilung seines Falls und begründete sein Fernbleiben mit gesundheitlichen Problemen. Er legte mehrere ärztliche Zeugnisse vor, die bescheinigten, dass er aufgrund von Herzproblemen, Schwindel und allgemeiner Schwäche nicht reisefähig sei. Das Genfer Strafgericht und später auch das Kantonsgericht lehnten seinen Antrag jedoch ab.
Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es befand, dass die ärztlichen Zeugnisse keine ausreichend schwerwiegenden Gesundheitsprobleme belegten, die ein Fernbleiben von der Verhandlung rechtfertigen würden. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Mann trotz seiner angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen vor und nach dem fraglichen Zeitraum regelmässig zwischen verschiedenen Ländern gereist war. Zudem hatte er für Juni 2024 einen Passierschein beantragt, erschien dann aber trotzdem nicht zur Verhandlung.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Mann nicht ernsthaft an seinem Prozess teilnehmen wollte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine neue Beurteilung waren daher nicht erfüllt, da sein Fernbleiben nicht entschuldbar war. Der Mann muss somit die Verurteilung akzeptieren und die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.