Symbolbild
Seniorin muss trotz Krankheit vor Gericht erscheinen
Eine 78-jährige Frau erhält keinen neuen Prozess, nachdem sie einer Gerichtsverhandlung fernblieb. Das Bundesgericht bestätigt, dass ihre gesundheitlichen Gründe nicht ausreichten, um ihr Fehlen zu entschuldigen.

Eine 78-jährige Frau wurde im Juni 2024 vom Genfer Strafgericht in Abwesenheit wegen gewerbsmässigen Wuchers und verschiedener Verstösse gegen das Ausländergesetz verurteilt. Sie hatte an der entscheidenden Verhandlung vom 25. Januar 2024 gefehlt und später einen neuen Prozess beantragt, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig gewesen sei.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Genfer Justiz, diesen Antrag abzulehnen. Die Richter befanden, dass die von der Frau eingereichten ärztlichen Zeugnisse keine ausreichende Entschuldigung für ihr Fernbleiben darstellten. Obwohl die Ärzte eine Bronchitis, Gallensteine und Angstzustände diagnostiziert hatten, waren diese Beschwerden nach Ansicht des Gerichts nicht schwerwiegend genug, um eine Reise nach Genf unmöglich zu machen.

Besonders ins Gewicht fiel, dass die Frau trotz ihrer gesundheitlichen Probleme vor und nach dem fraglichen Zeitpunkt regelmässig Reisen unternommen hatte. Zudem erschien sie auch zu späteren Verhandlungsterminen im März und Juni 2024 nicht, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nachweislich reisefähig war und sogar einen Geleitschutz beantragt hatte. Das Bundesgericht sah darin Anzeichen dafür, dass die Angeklagte generell nicht bereit war, vor Gericht zu erscheinen.

Die Richter stellten fest, dass die Frau während des gesamten Verfahrens kaum je auf Vorladungen reagiert hatte. In den wenigen Fällen, in denen sie doch erschienen war, hatte sie entweder von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht oder war vorgeführt worden. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass sie sich bewusst dem Verfahren entziehen wollte und ihr Fernbleiben nicht entschuldbar war.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_128/2025