Eine Stockwerkeigentümerin hatte versucht, sämtliche Beschlüsse einer ausserordentlichen Versammlung ihrer Eigentümergemeinschaft vom 10. Mai 2021 für ungültig erklären zu lassen. Sie behauptete, die Versammlung sei nicht ordnungsgemäss einberufen worden. Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht hatten ihre Klage abgewiesen.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht verlangte die Frau die Aufhebung beider Urteile und die Feststellung der Nichtigkeit aller gefassten Beschlüsse. Sie argumentierte unter anderem, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft gar nicht rechtsfähig sei und sich daher nicht anwaltlich vertreten lassen könne. Zudem stellte sie die Existenz einzelner Stockwerkeigentümer in Frage und behauptete, der Streitwert betrage in Wahrheit null Franken.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Frau keine konkreten Sachverhaltsrügen erhoben und sich nicht sachbezogen mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt habe. Das Gericht wies darauf hin, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, aber vom Gesetzgeber ausdrücklich für prozessfähig erklärt wurde. Bei der Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen sei immer die Gemeinschaft die beklagte Partei.
Die Frau hatte offenbar schon in der Vergangenheit regelmässig Entscheidungen aller Instanzen angefochten. Das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren und auferlegte ihr die Gerichtskosten von 2'000 Franken.