Ein ehemaliger Filialleiter, der nach einer Entlassung Arbeitslosengeld beantragt hatte, muss eine 25-tägige Sperrfrist hinnehmen. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen diese Massnahme abgewiesen. Der Mann hatte als Filialleiter seinen Mitarbeitern erlaubt, auf Produkte mit nahendem Ablaufdatum bereits ab 14 Uhr einen 50-prozentigen Rabatt zu gewähren, obwohl die internen Richtlinien dies erst ab 17 Uhr erlaubten. Auch auf andere Artikel wie Waren mit beschädigter Verpackung hatte er eigenmächtig Rabatte gewährt.
Nach seiner Kündigung hatte sich der Mann bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Die Arbeitslosenkasse Unia verhängte jedoch eine Sperrfrist von 25 Tagen, da sie ihm vorwarf, durch sein Verhalten die eigene Entlassung verschuldet zu haben. Der Betroffene musste daher bereits erhaltene Leistungen in Höhe von 5'813.90 Franken zurückzahlen.
Der Mann hatte vor Gericht argumentiert, er habe auf Anweisung seines Vorgesetzten gehandelt und die Rabatte nur gewährt, um Warenverluste zu vermeiden. Zudem sei diese Praxis in anderen Filialen üblich gewesen. Das Bundesgericht folgte dieser Darstellung jedoch nicht. Es stellte fest, dass der Mann die Verletzung der internen Richtlinien eingeräumt hatte. Die Richter bestätigten, dass die 25-tägige Sperrfrist angemessen sei, da es sich um ein mittelschweres Vergehen ohne vorherige Verwarnung handelte. Entgegen der Behauptung des Mannes war er auch nicht der einzige, der sanktioniert wurde – andere Mitarbeiter erhielten ebenfalls Verwarnungen oder wurden entlassen.