Ein Ehemann wehrte sich gegen die sofortige Zahlung von rückständigem Unterhalt an seine Ehefrau. Das Ehepaar, das seit 1996 verheiratet ist und drei inzwischen erwachsene Kinder hat, lebt getrennt. Im Mai 2025 hatte ein Gericht den Mann verpflichtet, seiner Frau monatlich 4'300 Franken für den Zeitraum September 2024 bis August 2025 zu zahlen, danach 3'130 Franken.
Der Mann legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und beantragte, dass er die rückständigen Beträge von September 2024 bis Mai 2025 (insgesamt 38'700 Franken) erst zahlen müsse, wenn das Berufungsverfahren abgeschlossen sei. Er argumentierte, dass er arbeitslos sei, eine teilweise Arbeitsunfähigkeit habe und die Zahlung ihn in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Zudem befürchtete er, dass seine Frau, die eine halbe IV-Rente bezieht, ihm das Geld nicht zurückzahlen könne, falls er den Prozess gewinnen sollte.
Das kantonale Gericht lehnte seinen Antrag ab und verwies auf sein beträchtliches Vermögen von etwa 1'675'000 Franken. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es betonte, dass bei Unterhaltsansprüchen die Bedürfnisse des Empfängers besonders zu berücksichtigen seien. Der Mann habe zudem nicht ausreichend konkret dargelegt, warum eine spätere Rückforderung des Geldes unmöglich sein sollte.
Das Gericht kam zum Schluss, dass das Interesse der Ehefrau an der sofortigen Zahlung des Unterhalts schwerer wiegt als das Interesse des Ehemannes, mit der Zahlung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zu warten. Der Mann muss daher den rückständigen Unterhalt sofort bezahlen.