Die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte der A.________ AG für das Jahr 2021 eine Verrechnungssteuer von 8'255.95 Franken zuzüglich Verzugszinsen auferlegt. Die Firma legte dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Firma auf, einen Kostenvorschuss von 1'700 Franken zu bezahlen. Obwohl die Frist auf Antrag der Firma verlängert wurde, blieb die Zahlung aus. Daraufhin trat das Gericht nicht auf die Beschwerde ein und verurteilte die Firma zur Zahlung von 300 Franken Verfahrenskosten.
Die Firma zog den Fall weiter ans Bundesgericht und verlangte, das Urteil in einen Abschreibungsbeschluss umzuwandeln und auf die Erhebung der Kosten zu verzichten. In ihrer Beschwerde fehlte jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen des vorinstanzlichen Entscheids. Die Firma erklärte nicht, warum das Nichteintreten rechtswidrig gewesen sein sollte oder weshalb die Kostenauflage unberechtigt sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich unbegründet war. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Firma auferlegt. Die Verrechnungssteuer muss somit bezahlt werden.