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Vater erhält Ausbildungszulage für Tochter im Französischkurs
Das Bundesgericht gibt einem Vater recht, der Ausbildungszulagen für seine Tochter während eines Französischkurses forderte. Die Familienausgleichskasse hatte die Zahlungen für drei Monate verweigert.

Ein Vater aus dem Kanton Zug kämpfte erfolgreich um Ausbildungszulagen für seine Tochter während eines dreimonatigen Zeitraums. Die Familienausgleichskasse Zug hatte ihm die Ausbildungszulagen für August bis Oktober 2023 verweigert, mit der Begründung, dass sich seine Tochter in dieser Zeit nicht in einer anerkannten Ausbildung befunden habe. Für die Zeit davor und danach wurden die Zulagen hingegen problemlos gewährt.

Die Tochter hatte zuvor eine englischsprachige Schule besucht, dort aber in zwei Fächern nicht die für ein Universitätsstudium erforderlichen Noten erreicht. In der strittigen Zeit besuchte sie einen Französischkurs mit 20 Lektionen pro Woche, bevor sie ab November 2023 ein Vorbereitungsprogramm zur Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungen begann. Die Familienausgleichskasse und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug argumentierten, der Französischkurs erfülle nicht die Anforderungen an eine Ausbildung, da der zeitliche Aufwand unter den geforderten 20 Stunden pro Woche liege und kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ausbildungsziel bestehe.

Das Bundesgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss. Es stellte fest, dass der Französischkurs durchaus als Ausbildung zu werten sei, besonders da die Tochter an einer französischsprachigen Universität studieren wollte. Zudem sei der zeitliche Umfang ausreichend, wenn man die Hausaufgaben von etwa 30 Minuten pro Lektion mitberücksichtige. Das Gericht kritisierte, dass weder die Familienausgleichskasse noch das kantonale Gericht die Hinweise des Vaters zum tatsächlichen Zeitaufwand berücksichtigt hatten. Der Vater hat somit Anspruch auf die Ausbildungszulagen für den umstrittenen Zeitraum von drei Monaten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_166/2025