Ein Mann hatte gegen einen Entscheid der Sozialversicherungsanstalt Schwyz zu seinen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Einspruch erhoben. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt am 26. September 2025 einen ablehnenden Einspracheentscheid gefällt hatte, wandte sich der Mann an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Das kantonale Gericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein, da diese zu spät eingereicht worden war. Der Mann zog den Fall daraufhin an das Bundesgericht weiter. In seiner Eingabe behauptete er lediglich, die Beschwerde fristgerecht eingereicht zu haben, und bat um die Zuweisung eines Anwalts.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann in seiner Beschwerde nicht darlegte, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollten oder weshalb dessen rechtliche Erwägungen bundesrechtswidrig wären. Die bloße Behauptung, die Frist eingehalten zu haben, genügte nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass auch der Wunsch nach einem Anwalt nicht von der Pflicht entbindet, innerhalb der nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist eine den gesetzlichen Mindestanforderungen genügende Beschwerde einzureichen. Da der Begründungsmangel offensichtlich war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Ausnahmsweise verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten.