Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines serbischen Staatsangehörigen abgewiesen, der sich gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz wehrte. Der Mann hatte 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, nachdem er zu seiner deutschen Ehefrau in die Schweiz nachgezogen war. Diese Ehe wurde 2022 geschieden.
Die Behörden hatten festgestellt, dass der Mann während seiner Ehe mit der Deutschen zwei aussereheliche Kinder mit seiner ersten Ehefrau gezeugt hatte. Diese Kinder, geboren 2001 und 2007, hatte er beim Bewilligungsverfahren verschwiegen. Zudem besuchte er seine erste Familie in Serbien regelmässig, etwa zweimal wöchentlich. Nach der Scheidung von seiner deutschen Frau heiratete er seine erste Ehefrau erneut und stellte sofort ein Familiennachzugsgesuch für sie und den gemeinsamen Sohn.
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Mann die Behörden getäuscht hatte und eine Scheinehe eingegangen war, um sich den Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen. Die verschwiegenen ausserehelichen Kinder seien bewilligungswesentliche Tatsachen gewesen, deren Kenntnis die Behörden zu weiteren Abklärungen veranlasst hätte. Die Rückkehr nach Serbien sei dem Mann zumutbar, da er dort bis zum 30. Lebensjahr gelebt hatte, dort ausgebildet wurde und mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut sei.