Ein in Zürich wohnhafter selbstständiger Unternehmer wollte sein Einkommen aus seiner Einzelfirma wie in den Vorjahren teilweise im Kanton Schwyz versteuern lassen. Das Steueramt Zürich lehnte dies für das Jahr 2019 erstmals ab und veranlagte sein gesamtes Einkommen im Kanton Zürich.
Die Zürcher Steuerbehörden hatten jahrelang akzeptiert, dass der Unternehmer einen Teil seines Einkommens in Schwyz versteuern konnte. Für 2019 kamen sie jedoch zum Schluss, dass sein angeblicher Geschäftsort in Schwyz lediglich ein Scheindomizil sei. Nach einem Augenschein stellten sie fest, dass es sich bei den Räumlichkeiten in Schwyz um ein "Business Office Center" handelte, wo der Unternehmer keinen festen Arbeitsplatz hatte, sondern nur geteilte Büro- und Besprechungsräume mit rudimentärer Infrastruktur nutzte.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es hielt fest, dass der Unternehmer die Räumlichkeiten in Schwyz nur 24 bis 30 Mal pro Jahr nutzte und dort im Jahr 2019 keinen einzigen Kunden empfangen hatte. Zudem zahlte er einen deutlich unter den ortsüblichen Ansätzen liegenden Mietzins. Seine Haupttätigkeit übte er entweder direkt bei seinen Kunden aus oder in seinem Büro in der Privatwohnung in Zürich, für das ihm ein Steuerabzug gewährt wurde.
Für ein Steuerdomizil in einem anderen Kanton ist laut Bundesgericht erforderlich, dass sich die Geschäftstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt. Da der Unternehmer seine Arbeit vorwiegend in Zürich verrichtete, wenn er nicht bei Kunden war, wurde dieser Ort als Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit gewertet. Sein gesamtes Einkommen muss daher im Kanton Zürich versteuert werden.