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Asylsuchender kann sein Geburtsdatum im Behördensystem nicht ändern
Ein Mann aus Sierra Leone wollte sein Geburtsdatum in der Migrationsdatenbank auf den 7. Juli 2006 ändern lassen. Das Bundesgericht bestätigt jedoch den behördlichen Eintrag vom 1. Januar 2002.

Ein Asylsuchender aus Sierra Leone gab bei seiner Einreise in die Schweiz an, am 7. Juli 2006 geboren und somit minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess daraufhin ein medizinisches Altersgutachten erstellen. Die Untersuchung umfasste eine körperliche Untersuchung, Röntgenaufnahmen der Hand und Schlüsselbeine sowie eine zahnmedizinische Analyse. Das Gutachten kam zum Schluss, dass der Mann deutlich älter sei - mit einem Mindestalter von 21,6 Jahren und einem durchschnittlichen Alter zwischen 21,4 und 28,7 Jahren.

Aufgrund dieser Ergebnisse änderte das SEM das Geburtsdatum des Mannes im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002. Der Asylsuchende legte dagegen Beschwerde ein und reichte später Identitätsdokumente aus seinem Heimatland ein, die sein angegebenes Geburtsdatum bestätigen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde jedoch ab.

Das Bundesgericht bestätigt nun diese Entscheidung. Es hält fest, dass die medizinische Altersschätzung schlüssig sei und ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Mannes darstelle. Die nachträglich eingereichten Dokumente aus Sierra Leone hätten hingegen nur einen geringen Beweiswert, da der Mann zunächst angegeben hatte, keine Identitätsdokumente zu besitzen oder beschaffen zu können. Zudem seien seine Angaben zur Beschaffung der Dokumente widersprüchlich gewesen.

Das Gericht betont, dass im Zweifelsfalle das wahrscheinlichere Geburtsdatum im System eingetragen werden müsse. Angesichts der deutlichen Ergebnisse des medizinischen Gutachtens sei das vom SEM festgelegte Datum vom 1. Januar 2002 wesentlich wahrscheinlicher als das vom Asylsuchenden angegebene Datum.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_106/2024