Symbolbild
Mann darf Überwachungsmaterial nicht mehr anfechten
Ein Beschuldigter wollte gegen die Verwendung von Überwachungsmaterial vorgehen. Das Bundesgericht bestätigt, dass er die Beschwerdefrist von fast zwei Jahren deutlich verpasst hat.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen einen Mann ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf schweren Drogenhandel. In diesem Verfahren will sie Erkenntnisse aus einer Überwachung verwenden, die ursprünglich von Waadtländer Behörden in einem anderen Fall angeordnet wurde. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft hatte bereits im Mai 2021 die Verwertung dieser zufällig entdeckten Beweise genehmigt.

Der Beschuldigte erhob erst im Februar 2025 Beschwerde gegen diese Entscheidung, nachdem er spätestens im Januar 2023 Zugang zu den vollständigen Akten erhalten hatte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde wegen Verspätung ab. Auch die Behauptung des Mannes, der Entscheid sei nichtig, wurde zurückgewiesen. Zudem wurde sein Antrag auf amtliche Verteidigung abgelehnt.

Das Bundesgericht bestätigt nun diese Entscheidung. Es betont, dass für den Fristbeginn der Zeitpunkt der vollständigen Akteneinsicht maßgebend ist, selbst wenn eine förmliche Mitteilung fehlen sollte. Die Beschwerde wurde daher eindeutig zu spät eingereicht. Auch die Behauptung, der ursprüngliche Entscheid sei nichtig, weist das Gericht zurück. Für eine Nichtigkeit müsste ein besonders schwerer und leicht erkennbarer Mangel vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Auch die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft war korrekt, da dort das Hauptverfahren geführt wird.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_814/2025