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Arzt muss keine Notfalldienstersatzabgabe zahlen
Ein Pathologe wehrte sich erfolgreich gegen die Ersatzabgabe für den ärztlichen Notfalldienst. Das Bundesgericht bestätigte, dass die gesetzliche Grundlage im Kanton St. Gallen ungenügend ist.

Ein Pathologe, der als Präsident des Verwaltungsrats einer Pathologie-Firma in St. Gallen tätig ist, hatte sich gegen die Pflicht zur Zahlung einer Notfalldienstersatzabgabe gewehrt. Er argumentierte, dass er und seine Kollegen bereits einen eigenen Bereitschaftsdienst leisten würden, bei dem sie ausserhalb der regulären Arbeitszeiten für dringende pathologische Untersuchungen zur Verfügung stehen.

Nachdem sowohl der städtische Ärzteverein als auch die kantonale Ärztegesellschaft seine Befreiung von der Ersatzabgabe abgelehnt hatten, gelangte der Arzt ans Verwaltungsgericht. Dieses gab ihm Recht und hob die Abgabepflicht auf. Die Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen zog den Fall weiter ans Bundesgericht.

Das höchste Gericht bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Ersatzabgabe ungenügend ist. Das kantonale Gesundheitsgesetz definiert zwar, wer grundsätzlich zum Notfalldienst verpflichtet ist, legt aber nicht ausreichend fest, wer stattdessen eine Ersatzabgabe zahlen muss. Diese Entscheidung wird weitgehend den Standesorganisationen überlassen.

Nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip müsste der Kreis der Abgabepflichtigen jedoch in einem formellen Gesetz klar bestimmt sein. Die blosse Delegation an die Ärztegesellschaft genügt nicht, da Eingriffe in das Vermögen der Bürger einer demokratisch legitimierten Grundlage bedürfen. Auch die Reglemente der Ärzteorganisationen sind zu unbestimmt, da sie den zuständigen Personen einen zu grossen Ermessensspielraum einräumen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_102/2025