Symbolbild
Firmen erhalten keine Sicherungsmassnahmen für blockierte Gelder
Drei Firmen wollten Zugriff auf in Genf blockierte Gelder im Zusammenhang mit dem Fall Karimova. Das Bundesgericht wies ihr Revisionsgesuch ab, da sie die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen zu spät anfochten.

Drei Unternehmen - die A. AG, die B. GmbH und die C. SA - scheiterten mit ihrem Versuch, Zugriff auf blockierte Vermögenswerte in der Schweiz zu erhalten. Die Firmen bezeichneten sich als Gläubigergruppen einer insolventen GmbH und erhoben Anspruch auf Gelder, die im Verfahrenskomplex "Gulnara Karimova" in der Schweiz beschlagnahmt worden waren. Diese Vermögenswerte sollten gemäss einem Bundesratsbeschluss von 2018 an die Republik Usbekistan zurückgeführt werden.

Nachdem das Eidgenössische Finanzdepartement ihr Staatshaftungsgesuch im September 2023 abgelehnt hatte, wandten sich die Unternehmen an das Bundesverwaltungsgericht. Im Juni 2025 reichten sie beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen angeblicher Rechtsverweigerung ein. Sie kritisierten insbesondere, dass der zuständige Richter keine sichernden Massnahmen für Gelder in Höhe von 313 Millionen US-Dollar angeordnet hatte und bezüglich weiterer 487 Millionen Dollar weiterhin untätig bleibe.

Das Bundesgericht trat auf den Teil der Beschwerde bezüglich der fehlenden vorsorglichen Massnahmen nicht ein, da die Frist zur Anfechtung des entsprechenden Zwischenentscheids vom November 2023 bereits abgelaufen war. Die Firmen versuchten daraufhin, eine Revision des Bundesgerichtsurteils zu erreichen, und argumentierten mit einer angeblichen Verletzung der Vorschriften zur Gerichtsbesetzung.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, da die Unternehmen sich in ihrer Begründung nicht mit den eigentlichen Nichteintretensgründen auseinandersetzten. Stattdessen konzentrierten sie sich auf materielle Fragen zu möglichen Unterlassungen im Staatshaftungsverfahren, zu denen sich das Bundesgericht in seinem ursprünglichen Urteil gar nicht geäussert hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden den drei Unternehmen auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2F_30/2025