Eine Genossenschaft wollte auf ihrem Gebäude in der Kernzone von Winterthur eine Photovoltaikanlage installieren. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, das im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) mit höchstem Erhaltungsziel A verzeichnet ist. Obwohl der Bauausschuss der Stadt Winterthur die Bewilligung erteilt hatte, legte der Zürcher Heimatschutz erfolgreich Rekurs ein.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass bei Solaranlagen auf historisch wertvollen Gebäuden ein spezielles Verfahren einzuhalten ist. Gemäss Raumplanungsgesetz dürfen Solaranlagen auf Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung diese nicht "wesentlich beeinträchtigen". Da es sich um eine Bundesaufgabe handelt, muss die kantonale Fachstelle für Heimatschutz beurteilen, ob ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission nötig ist.
Die Stadt Winterthur hatte argumentiert, dass sie bei Bauprojekten innerhalb der Bauzone autonom entscheiden könne und kein Bundesgutachten nötig sei. Das Gericht widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass das Bundesrecht für Solaranlagen auf geschützten Gebäuden eine abschliessende Regelung enthält – unabhängig davon, ob sich das Gebäude innerhalb oder ausserhalb der Bauzone befindet. Die Stadt muss nun beim kantonalen Amt für Raumentwicklung eine Stellungnahme einholen, bevor über die Solaranlage entschieden werden kann.