Ein Mann, der wegen mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wurde, muss seine stationäre Suchtbehandlung abbrechen und in den regulären Strafvollzug wechseln. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Entscheidung des Aargauer Obergerichts bestätigt.
Der Verurteilte befand sich seit Juli 2021 im vorzeitigen Vollzug einer stationären Suchtbehandlung im Massnahmenzentrum Bitzi. Das Bezirksgericht Rheinfelden hatte neben der Freiheitsstrafe eine dreijährige stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein und forderte eine höhere Freiheitsstrafe sowie statt der stationären eine ambulante Therapie.
Obwohl sowohl der Betroffene als auch das Amt für Justizvollzug die Fortsetzung der Therapie befürworteten, entschied das Obergericht im Juni 2024, den Mann in den vorzeitigen Strafvollzug zu überführen. Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung und stellte klar, dass die gesetzliche Höchstdauer von drei Jahren für eine vorzeitig vollzogene stationäre Suchtbehandlung nicht überschritten werden darf. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr, wie sie bei rechtskräftig angeordneten Therapien möglich wäre, kommt bei einem vorzeitigen Vollzug nicht in Betracht.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Therapie zum Zeitpunkt der Entscheidung als aussichtslos einzustufen war, da selbst mit einer Verlängerung kein ausreichender Behandlungserfolg zu erwarten gewesen wäre. Sowohl die Gutachter als auch der Verurteilte selbst hatten eingeräumt, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben waren.