Ein geschiedener Mann wehrte sich gegen die Beschlagnahme seines Vermögens, die von den drei Erben seiner verstorbenen Ex-Frau veranlasst wurde. Die Erben forderten eine noch ausstehende güterrechtliche Ausgleichszahlung von 400'000 Franken sowie eine Unterhaltsleistung von 7'000 Franken für den letzten Lebensmonat der Frau.
Vor ihrer Scheidung hatten die Eheleute ein gemeinsames Grundstück in Deutschland für 9,25 Millionen Euro verkauft. Kurz nach Eingang des Verkaufserlöses auf einem gemeinsamen Konto wurde fast der gesamte Betrag auf ein Konto überwiesen, das nur auf den Namen des Ehemannes lautete. In der Scheidungskonvention wurde festgelegt, dass der Mann seiner Frau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von 400'000 Franken in monatlichen Raten von 4'000 Franken leisten sollte. Zudem verpflichtete er sich zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 7'000 Franken.
Als die Frau ein Jahr nach der Scheidung verstarb, hatten ihre drei Erben Anspruch auf die noch ausstehende güterrechtliche Ausgleichszahlung. Sie erwirkten einen Arrestbefehl, um das Vermögen des Ex-Mannes zu sichern. Der Mann argumentierte, die Erben hätten keinen Anspruch auf die Zahlung, da die Forderung erst mit einem rechtskräftigen Urteil entstehen würde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab. Es bestätigte, dass die Erben als Streitgemeinschaft gemeinsam gegen den Ex-Mann vorgehen können und dass ein erbrechtlicher Rückforderungsanspruch als Arrestforderung glaubhaft gemacht werden kann, auch wenn das endgültige Urteil noch aussteht.