Das Bundesgericht hat die Beschwerden eines geschiedenen Ehepaars abgewiesen. Der Streit drehte sich um finanzielle Ansprüche nach der Scheidung, insbesondere um den Gewinn aus dem Verkauf einer gemeinsamen Wohnung und um eine Versicherungsentschädigung für gestohlene Schmuckstücke.
Die Eheleute hatten 2001 geheiratet und vor der Hochzeit einen Ehevertrag mit Gütertrennung abgeschlossen. 2006 kauften sie gemeinsam eine Wohnung in V., die sie 2011 mit Gewinn verkauften. Ende 2016 wurden bei einem Einbruch Schmuckstücke gestohlen, für die der Ehemann eine Versicherungsentschädigung von rund 85'000 Franken erhielt. Ende 2016 trennten sich die Eheleute, 2019 wurden sie geschieden.
Das Walliser Kantonsgericht hatte den Ehemann verpflichtet, seiner Ex-Frau insgesamt 74'000 Franken zu zahlen: 57'000 Franken als ihren Anteil am Gewinn aus dem Wohnungsverkauf und 17'000 Franken für die gestohlenen Schmuckstücke, da diese ihr gehört hatten. Der Ehemann wehrte sich gegen beide Zahlungen, während die Ehefrau zusätzlich die Rückzahlung eines angeblichen Darlehens von 148'500 Franken forderte.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich. Es wies darauf hin, dass bei der Wohnung beide Partner als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen waren und daher der Gewinn zu gleichen Teilen aufgeteilt werden musste. Bezüglich der Schmuckstücke stellte das Gericht fest, dass es sich überwiegend um Frauenschmuck handelte und der Ehemann nicht beweisen konnte, dass diese Stücke nicht seiner Frau gehörten. Die Forderung der Ehefrau bezüglich des angeblichen Darlehens wies das Gericht ab, da sie die Existenz eines Darlehensvertrags nicht ausreichend nachweisen konnte.