Der aus Nordmazedonien stammende Mann lebte seit 2013 in der Schweiz und erhielt nach fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung. Er hatte zwei Söhne aus einer früheren Ehe, die 2021 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhielten. Nach seiner Scheidung von einer Schweizerin heiratete er 2023 erneut seine frühere Ehefrau aus Nordmazedonien, die zuvor wegen Überschreitung ihres bewilligungsfreien Aufenthalts aus der Schweiz weggewiesen worden war.
Im April 2025 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligungen des Mannes und seines jüngeren Sohnes sowie die Aufenthaltsbewilligung des älteren Sohnes. Zudem wurde ein Gesuch für die Einreise seiner Ehefrau abgelehnt. Der Mann reichte gegen diese Entscheidung Rekurs ein – allerdings erst am 23. Mai 2025, eine Woche nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
Die Sicherheitsdirektion trat auf den verspäteten Rekurs nicht ein. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid und lehnte eine Wiederherstellung der Frist ab. Die Anwältin der Familie hatte fälschlicherweise angenommen, dass die Gerichtsferien die Frist verlängern würden. Diesen Irrtum wertete das Gericht als grobe Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht, die sich die Familie anrechnen lassen müsse.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Familie ab. Es betonte, dass nur die Frage der Fristversäumnis Gegenstand des Verfahrens sei, nicht die inhaltlichen Aspekte des Falls. Die Familie hatte hauptsächlich inhaltliche Argumente vorgebracht, aber nicht substanziiert dargelegt, warum die Entscheidung zur Fristversäumnis rechtswidrig sein sollte. Der Hinweis, dass sie als juristische Laien auf ihre Anwältin vertraut hätten, reichte nicht aus, um eine Ausnahme zu begründen.