Der 1977 geborene Mann tunesischer Abstammung, der 2022 die italienische Staatsbürgerschaft erhielt, ist seit 2015 mit einer Schweizerin verheiratet und hat mit ihr drei gemeinsame Kinder. Im selben Jahr zog die Familie in die Schweiz, wo der Mann zunächst eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erhielt, die später in eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung umgewandelt wurde.
Seit seiner Einreise übte der Mann nie eine Erwerbstätigkeit aus, obwohl ihm die IV-Stelle die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit bescheinigte. Die Familie bezog zwischen 2015 und 2024 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 511'871 Franken. Im April 2024 zog das Ehepaar in den Kanton Freiburg, während die Kinder bereits seit Februar 2024 in Tunesien leben.
Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg verweigerte dem Mann im Juni 2025 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte diesen Entscheid, da der Mann aufgrund seiner fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit keinen Anspruch auf Aufenthalt habe. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Mannes nicht ein, weil sie die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllte. In seiner Eingabe hatte er lediglich verschiedene Gesetzesartikel aufgelistet, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Das Gericht wies auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war. Der Mann muss nun die Schweiz verlassen.