Eine Genfer Transportgesellschaft, die im Bereich der professionellen Personenbeförderung (VTC und Taxi) tätig ist, wandte sich direkt an das Bundesgericht. Der Firmeninhaber wollte erreichen, dass das höchste Gericht offiziell feststellt, dass sein Unternehmen nicht dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung untersteht. Zudem verlangte er die Bestätigung, dass seine Firma kein Arbeitgeber sei, Fahrten an Subunternehmer weitergeben dürfe und alle relevanten Gesetze einhalte.
Auslöser für die Beschwerde war ein Schreiben des Genfer Arbeitsinspektorats, das dem Unternehmen mitgeteilt hatte, es unterstehe dem Arbeitsvermittlungsgesetz. Der Firmeninhaber argumentierte, er fechte keine einzelne Entscheidung an, sondern eine "konstante Verwaltungspraxis" des Kantons Genf. Er behauptete zudem, ein kantonales Beschwerdeverfahren wäre wirkungslos, weshalb er sich direkt ans Bundesgericht wenden könne.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig. Es betonte, dass es – mit wenigen Ausnahmen – nicht als erste und einzige Instanz urteilt, sondern nur über Beschwerden gegen Entscheidungen von im Gesetz genannten Gerichtsbehörden entscheidet. Eine "konstante Verwaltungspraxis" sei weder ein kantonaler Rechtsakt noch eine Entscheidung einer kantonalen Letztinstanz, weshalb das Bundesgericht nicht zuständig sei. Falls der Beschwerdeführer eine fehlende Entscheidung des kantonalen Amtes beanstanden wolle, müsse er sich zuerst an die zuständigen kantonalen Gerichte wenden.