Ein Mann wollte gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern vorgehen, mit der sein Leistungsbegehren abgelehnt worden war. Er reichte seine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern per Fax ein. Das Gericht setzte ihm daraufhin eine Frist, um die Beschwerde mit einer Originalunterschrift nachzureichen, da Faxeingaben nicht den Formerfordernissen entsprechen.
Statt die Beschwerde mit Originalunterschrift einzureichen, sandte der Mann erneut ein Fax. Das Verwaltungsgericht trat deshalb auf seine Beschwerde nicht ein. Der Mann zog den Fall bis vor das Bundesgericht, wo er argumentierte, er habe keine Kenntnis über die Unzulässigkeit einer Faxeingabe gehabt.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Es bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach per Fax eingereichte Dokumente keine fristwahrende Wirkung haben, da sie keine Originalunterschrift enthalten können. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Mann bereits in einem früheren Verfahren auf die Formerfordernisse hingewiesen worden war. Eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus lag daher nicht vor.
Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Mann auferlegt. Um sein Anliegen weiterverfolgen zu können, müsste er eine neue, formgültige Beschwerde einreichen – allerdings ist die ursprüngliche Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen.