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Kulturverein muss ohne Beitrag aus Swisslos-Fonds auskommen
Ein Kulturverein wollte einen finanziellen Beitrag aus dem Swisslos-Fonds für eine Veranstaltung erhalten. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn lehnte das Gesuch jedoch ab.

Ein Kulturverein aus dem Kanton Solothurn stellte im Oktober 2024 ein Gesuch für einen finanziellen Beitrag aus dem Swisslos-Fonds. Mit diesem Geld wollte der Verein eine kulturelle Veranstaltung finanzieren. Die zuständige Abteilung im Departement des Innern wies das Gesuch zunächst ab, woraufhin der Verein Beschwerde einlegte.

Das Departement des Innern gab der Beschwerde insoweit statt, als es feststellte, dass nicht die Abteilung, sondern der Regierungsrat für solche Entscheide zuständig sei. Das Gesuch wurde daher an die zuständige Stelle zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Im November 2025 lehnte der Regierungsrat das Gesuch des Kulturvereins endgültig ab.

Der Verein wandte sich daraufhin direkt an das Bundesgericht, anstatt wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben zuerst beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde einzulegen. Der Verein argumentierte, dass das Verwaltungsgericht gemäss kantonalem Recht gar nicht zuständig sei für Beschwerden gegen Entscheide über freiwillige Beiträge ohne Rechtsanspruch.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und verwies den Fall an das Verwaltungsgericht Solothurn. Dieses hatte in seiner Stellungnahme erklärt, dass es sich trotz gegenteiliger kantonaler Bestimmungen aufgrund der Rechtsweggarantie für zuständig halte. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Rechtsweg über alle kantonalen Instanzen ausgeschöpft werden müsse, bevor das höchste Gericht angerufen werden könne.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2D_23/2025