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Unfallopfer erhält keine Versicherungsleistungen für Schwindelgefühle
Nach zwei Unfällen im Jahr 2016 litt ein Mann unter Schwindel und Gleichgewichtsstörungen. Die Unfallversicherung muss für diese Beschwerden nicht aufkommen, entschied das Bundesgericht.

Ein Mann erlitt im Februar 2016 einen Unfall, als ihm ein vom Wind verwehter Terrassenstuhl in den Rücken fiel. Er klagte danach über Nacken- und Rückenschmerzen. Bei einem zweiten Unfall im Juli 2016 stürzte er eine Treppe hinunter und zog sich eine leichte Gehirnerschütterung zu. In der Folge entwickelte er anhaltende Beschwerden wie Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Konzentrationsprobleme und Ohrgeräusche.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm zunächst die Behandlungskosten, stellte ihre Leistungen jedoch Ende Februar 2022 ein. Sie begründete dies damit, dass kein ursächlicher Zusammenhang mehr zwischen den aktuellen Beschwerden und den Unfällen bestehe. Das kantonale Gericht gab dem Versicherten Recht und verpflichtete die Suva, den Fall neu zu beurteilen.

Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Suva gutgeheissen. Es stellte fest, dass der Mann bei den Unfällen nur ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte. In solchen Fällen gelten strenge Kriterien für die Anerkennung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und späteren Beschwerden. Obwohl der Mann unter Schwindel und Gleichgewichtsstörungen litt, waren diese Beschwerden nicht durchgehend gleich intensiv aufgetreten. Zudem hatte er zwischenzeitlich Auslandsreisen unternommen und Freunde besucht, was gegen eine schwerwiegende Beeinträchtigung im Alltag sprach.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für weitere Versicherungsleistungen nicht erfüllt waren. Die anhaltenden Beschwerden des Mannes stehen demnach nicht in einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit den Unfällen von 2016.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_348/2025