Symbolbild
Frau erhält keinen Schadenersatz nach Wohnungsräumung
Eine Frau forderte Schadenersatz im Zusammenhang mit der gerichtlichen Räumung ihrer Wohnung. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da sie ungenügend begründet war.

Eine Frau hatte vom Kanton Basel-Stadt, dem Zivilgericht Basel-Stadt und einer GmbH Schadenersatz gefordert. Sie machte geltend, dass ihr im Zusammenhang mit der gerichtlichen Räumung der von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Liegenschaft ein Schaden entstanden sei.

Das Zivilgericht Basel-Stadt trat im Juli 2025 auf die Klage nicht ein. Als die Frau gegen diesen Entscheid Berufung einlegte, wies das Appellationsgericht Basel-Stadt diese im November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Auch auf eine von der Frau angedeutete Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Zivilgericht trat das Appellationsgericht nicht ein.

Anfang Dezember 2025 reichte die Frau Beschwerde beim Bundesgericht ein und ergänzte diese mit weiteren Eingaben. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Nach den Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes müssen Beschwerden hinreichend begründet sein und darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Frau hatte in ihrer Beschwerde nicht ausreichend auf die Erwägungen des Appellationsgerichts Bezug genommen und keine klaren Rechtsverletzungen aufgezeigt.

Da die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht entsprach, trat das Bundesgericht nicht darauf ein. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der Frau auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_620/2025