Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen einen Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen eine Entscheidung des Kantonsgerichts St. Gallen gewehrt, das zuvor seine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Kreisgerichts Rheintal abgelehnt hatte.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht. Das Bundesgericht entschied daher im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Auch das Gesuch des Mannes um aufschiebende Wirkung wurde bereits zuvor abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und rechtlichen Beistand wurde vom Bundesgericht ebenfalls abgewiesen, da seine Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde. Als unterliegende Partei muss der Mann die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da dem Beschwerdegegner keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden waren.