Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil abgelehnt. Der Gesuchsteller wollte erreichen, dass das Gericht auf seinen ursprünglichen Fall zurückkommt und ihn an "eine unbefangene Kammer" zurückweist. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren.
Im ursprünglichen Urteil vom Juli 2025 war das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des Mannes eingetreten. Es hatte festgestellt, dass allfällige Ansprüche gegen eine Richterin aus Basel-Landschaft öffentlich-rechtlicher Natur seien und kein Zivilanspruch vorliege. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden sei, was ihn zur Beschwerde berechtigt hätte.
In seinem Revisionsgesuch setzte sich der Mann jedoch nicht mit den Gründen des Nichteintretensentscheids auseinander. Das Bundesgericht betonte, dass es auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der gesetzlich festgelegten Revisionsgründe vorliegt. Eine Revision biete keine Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren oder eine Wiedererwägung eines als unrichtig empfundenen Urteils zu verlangen.
Da der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund aufzeigte und sein Anliegen als offensichtlich aussichtslos eingestuft wurde, wies das Gericht auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken muss er selbst tragen, wobei das Gericht seine finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung berücksichtigte.