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Mann muss Beschwerde über Ergänzungsleistungen besser begründen
Ein Zürcher scheiterte mit seiner Beschwerde gegen einen Entscheid zu Ergänzungsleistungen. Das Bundesgericht trat nicht darauf ein, weil er keine konkreten Rechtsverletzungen darlegte.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich abgewiesen. Der Mann hatte sich gegen einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom Juni 2025 bezüglich seiner Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gewehrt.

Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben nicht dargelegt habe, inwiefern das kantonale Gericht unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder andere Rechtsverletzungen begangen haben soll. Stattdessen habe er lediglich prozessfremde Anträge gestellt und Argumente vorgebracht, die nicht zur Sache gehörten.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss eine Beschwerde konkret darlegen, welche Vorschriften von der Vorinstanz verletzt wurden und warum. Eine bloße Wiederholung der eigenen Sichtweise oder die einfache Behauptung, der angefochtene Entscheid sei falsch, genügt nicht. Da diese Anforderungen nicht erfüllt wurden, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein.

Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gericht behielt sich zudem vor, künftige gleichartige Eingaben unbeantwortet zu lassen, was auf eine gewisse Vorgeschichte mit wiederholten unzureichenden Beschwerden hindeutet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_650/2025