Ein Mann hatte beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde eingereicht, weil die Waadtländer Immobilienkammer seinen Namen falsch geschrieben hatte. Als der Datenschutzbeauftragte keine formelle Untersuchung einleitete, wandte sich der Mann an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses verlangte eine Kostenvorschuss von 1000 Franken.
Bei der Zustellung dieser Entscheidung kam es jedoch zu mehreren Problemen. Zunächst wurde der Einschreibebrief fälschlicherweise an den Sohn des Mannes adressiert, der die Annahme verweigerte. Später erhielt der Mann eine unvollständige Kopie der Entscheidung – die zweite Seite fehlte komplett. Obwohl er sofort um Zusendung der fehlenden Seite bat, reagierte das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf.
Das Bundesgericht stellte nun fest, dass eine fehlerhafte Zustellung nicht zum Nachteil des Empfängers führen darf. Da der Mann nach Erhalt der unvollständigen Entscheidung umgehend reagiert hatte, handelte er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesgericht gab seiner Beschwerde statt und ordnete an, dass das Bundesverwaltungsgericht ihm die vollständige Entscheidung zustellen und eine neue Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses setzen muss.
Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass auch die erste Zustellung fehlerhaft war, da die Post den Abholschein irrtümlich auf den Namen des Sohnes ausgestellt hatte. Dieser hatte den Fehler sofort gemeldet und den Abholschein zurückgeschickt. Unter diesen besonderen Umständen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Sendung nach sieben Tagen als zugestellt gilt, wie es normalerweise bei nicht abgeholten Einschreibebriefen der Fall ist.