Symbolbild
Kosovarin muss Schweiz verlassen nach fehlender Unterschrift
Eine Frau aus dem Kosovo verliert ihren Aufenthalt in der Schweiz, weil sie eine Formvorschrift nicht einhielt. Sie hatte ihre Beschwerde nicht unterschrieben und die Nachfrist verstreichen lassen.

Eine kosovarische Staatsangehörige, geboren 1999, wehrte sich gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Ihr Verfahren scheiterte jedoch an einer formellen Hürde: Sie hatte ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau nicht unterschrieben.

Das Verwaltungsgericht hatte ihr daraufhin eine zehntägige Nachfrist gesetzt, um die unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. Die Verfügung wurde ihr per Post zur Abholung bereitgestellt, doch die Frau holte das Schreiben nicht ab. Nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist galt die Verfügung als zugestellt. Da die Kosovarin innerhalb der angesetzten Frist keine unterschriebene Version ihrer Beschwerde einreichte, trat das Verwaltungsgericht auf ihren Fall nicht ein.

Die Frau gelangte daraufhin an das Bundesgericht, konzentrierte sich in ihrer Eingabe jedoch auf inhaltliche Aspekte ihres Falls – insbesondere ihre Beziehung zu ihrem Ehemann und ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz. Sie setzte sich nicht mit dem eigentlichen Grund für das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts auseinander. Auch eine gemeinsame Erklärung mit ihrem Ehemann über die Wiederaufnahme des Ehelebens konnte daran nichts ändern.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es nur zu prüfen habe, ob das Verwaltungsgericht zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten sei – nicht aber die inhaltlichen Aspekte des Falls. Da die Frau keine überzeugenden Argumente gegen das Nichteintreten vorbrachte, trat auch das Bundesgericht nicht auf ihre Beschwerde ein. Die Kosovarin muss die Gerichtskosten tragen und die Schweiz verlassen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_718/2025