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Schwedische Firma muss Bankdaten an ukrainische Behörde liefern
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde gegen die Herausgabe von Bankunterlagen an die Ukraine ab. Die schwedische Firma konnte nicht darlegen, warum ihr Fall besonders bedeutend sei.

Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) hatte die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren ersucht. Konkret wollte die ukrainische Behörde Bankunterlagen zu Konten einer schwedischen Firma bei einer Schweizer Bank erhalten. Die Bundesanwaltschaft bewilligte die Herausgabe dieser Unterlagen, woraufhin die betroffene Firma Beschwerde einlegte.

Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde ab, und die Firma zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie argumentierte unter anderem, dass ihr das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen zu spät zugestellt worden sei, die Begründung der Schlussverfügung unzureichend sei und der Grundsatz "ne bis in idem" (keine doppelte Strafverfolgung) verletzt werde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es betonte, dass Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe nur bei "besonders bedeutenden Fällen" zulässig seien, was hier nicht gegeben sei. Die Richter verwiesen auf die korrekte Rechtsanwendung durch das Bundesstrafgericht und stellten fest, dass die Firma nicht darlegen konnte, inwiefern sie selbst von einer Rechtsverletzung konkret betroffen sei. Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sei durch völkerrechtliche Abkommen geregelt, und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei gewahrt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_17/2026