Ein Ehepaar, das seit 2010 verheiratet ist und zwei gemeinsame Kinder hat (geboren 2012 und 2014), trennte sich im Sommer 2017. Nach mehreren Entscheidungen zu Schutzmaßnahmen während der Ehe einigten sich die Ehepartner im November 2019 vor dem Bezirksgericht auf die finanziellen Folgen ihrer Trennung.
Im Februar 2025 reichte der Ehemann eine einseitige Scheidungsklage ein. Gleichzeitig beantragte er vorläufige Maßnahmen, um eine geteilte Obhut für die Kinder zu erreichen und seiner Frau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das Bezirksgericht lehnte im August 2025 seinen Antrag auf Änderung der Obhuts- und Besuchsregelung ab, passte jedoch die Unterhaltszahlungen an. Der Ehemann legte Berufung ein, die vom Kantonsgericht Neuenburg am 25. November 2025 abgewiesen wurde.
Der Mann reichte daraufhin am 13. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig, da sie zu spät eingereicht wurde. Bei vorläufigen Maßnahmen in Scheidungsverfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage ab Zustellung des Urteils. Da der Mann das Urteil am 28. November 2025 erhalten hatte, endete die Frist am 29. Dezember 2025. Seine Beschwerde vom 13. Januar 2026 war somit deutlich verspätet.
Das Bundesgericht wies auch seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 800 Franken, da seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.