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Verurteilter erhält keine Therapie im Gefängnis
Ein zu lebenslänglicher Haft verurteilter Mörder wollte eine freiwillige Therapie im Gefängnis beginnen. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen dieses Vorhaben nicht ein.

Ein Mann, der wegen mehrfachen Mordes, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme und weiterer schwerer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hatte eine freiwillige deliktorientierte Therapie beantragt. Nach seiner Verurteilung im Jahr 2018 war er in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies untergebracht worden. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau hatte sein Gesuch für eine solche Therapie zunächst abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau entschied jedoch im September 2025, dass der Fall zur neuen Beurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen sei. Es forderte die Fortführung und Beendigung des ordentlichen Abklärungsprozesses durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst mit anschließender Beurteilung, ob der Mann in einen ordentlichen Behandlungsprozess aufgenommen werden könne.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, dem Verurteilten die gewünschte Therapie zu verweigern. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da es sich um einen Zwischenentscheid handelte, der nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Staatsanwaltschaft konnte nicht darlegen, dass mit einem sofortigen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid erst dann anfechten kann, wenn ein Endentscheid vorliegt. Die von der Staatsanwaltschaft angeführten möglichen Kosten für ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten von 25'000 bis 35'000 Franken reichten nicht aus, um eine Ausnahme zu begründen, zumal noch gar nicht feststand, ob ein solches Gutachten überhaupt erstellt werden müsste.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1113/2025