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Frau scheitert mit Beschwerde gegen Weiterleitung an Bezirksgericht
Eine Frau wollte ihre betreibungsrechtliche Beschwerde direkt vom Obergericht Aargau behandelt haben. Das Bundesgericht stützt jedoch die Weiterleitung an das zuständige Bezirksgericht.

Eine Frau hatte mehrfach versucht, beim Obergericht des Kantons Aargau direkt Beschwerde gegen das Betreibungsamt Lenzburg Seetal einzulegen. Es ging dabei um die Ausstellung von Verlustscheinen und die Führung eines Betreibungsverfahrens. Das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde leitete ihre Eingaben jeweils an das Bezirksgericht Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde weiter, was die normale Vorgehensweise im Instanzenzug darstellt.

Die Frau wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an das Bundesgericht. Sie behauptete unter anderem, der zuständige Oberrichter arbeite mit einer angeblich befangenen Betreibungsbeamtin zusammen und vernachlässige seine Aufsichtspflicht. Zudem argumentierte sie, der Gerichtspräsident der unteren Instanz sei bereits als befangen erklärt worden, weshalb das Obergericht ihre Beschwerde nicht an das Bezirksgericht hätte weiterleiten dürfen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Vorwürfe unsubstantiiert und unbelegt blieben. Die Frau konnte nicht darlegen, warum sie in dieser betreibungsrechtlichen Angelegenheit direkt an das Obergericht gelangen durfte. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sie bei der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben und gleichzeitig ein Ausstandsgesuch stellen könnte, wenn sie einen Richter für befangen hält. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_1104/2025