Eine 1968 geborene Frau begann im Oktober 2019 eine Weiterbildung zur diplomierten psychologischen Beraterin am B-Institut. Sie beantragte ein Stipendium für diese Ausbildung. Nach anfänglicher Ablehnung und einem erfolgreichen Rekurs sprach ihr die Stipendienabteilung des Kantons St. Gallen für die Ausbildungsjahre 2019/20 und 2020/21 insgesamt 10.950 Franken zu.
Die Behörde kürzte dabei den maximalen Stipendienbetrag erheblich, da die Weiterbildung nur einem Teilzeitstudium entsprach. Laut Berechnung umfasste der Kurs im ersten Jahr nur 10 ECTS-Punkte (240 Arbeitsstunden) und im zweiten Jahr 12 ECTS-Punkte (293 Stunden). Dies entspricht etwa einem Sechstel bzw. einem Fünftel eines Vollzeitstudiums mit 60 ECTS-Punkten pro Jahr.
Die Frau verlangte vor Bundesgericht die volle Stipendiensumme von insgesamt rund 59.500 Franken. Sie argumentierte, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Kürzung und verwies auf ihr verfassungsmäßiges Recht auf Bildungsbeihilfen. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde jedoch ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Das Gericht hielt fest, dass Stipendien laut kantonalem Recht ausschließlich ausbildungsbedingte Mehrkosten decken sollen. Die Berücksichtigung des tatsächlichen Studienaufwands sei daher sachgerecht und entspreche dem Grundsatz der Rechtsgleichheit. Wer nur einen Bruchteil des Arbeitsaufwands eines Vollzeitstudiums leiste, habe auch nur Anspruch auf einen entsprechend reduzierten Stipendienbetrag. Diese Regelung gelte für alle Teilzeitstudierenden gleichermaßen und sei nicht willkürlich.