Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Teilungültigkeit einer Genfer Volksinitiative abgewiesen. Die Initiative mit dem Titel "Betriebe in der Nähe von Wohngebieten: ein Mindestabstand zum besseren Schutz der öffentlichen Gesundheit" wollte in das kantonale Gesetz über Kiesgruben einen neuen Artikel einführen, der einen Mindestabstand von 300 Metern zwischen Abbaugebieten und Wohnzonen festlegt.
Der Genfer Staatsrat hatte diese Bestimmung teilweise für ungültig erklärt, weil sie gegen übergeordnetes Recht verstosse. Die Initianten, darunter zwei Bürgerinnen und das Initiativkomitee, hatten diese Entscheidung bis vor Bundesgericht angefochten. Sie argumentierten, dass der Kanton befugt sei, solche Schutzvorschriften zu erlassen.
Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil klar, dass im Bereich des Umweltschutzes der Bund umfassende Gesetzgebungskompetenzen hat. Zwar könnten die Kantone grundsätzlich Vorschriften zur Emissionsbegrenzung erlassen, diese müssten jedoch dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes entsprechen. Dieses verlangt eine Einzelfallbetrachtung und eine Verhältnismässigkeitsprüfung.
Eine starre Abstandsregel von 300 Metern für das gesamte Kantonsgebiet verunmögliche jedoch diese notwendige Einzelfallbetrachtung. Das Bundesgericht betont, dass bei Kiesgruben besondere Umstände zu berücksichtigen seien, da diese nur dort betrieben werden können, wo die entsprechenden Rohstoffe vorhanden sind. Die Initiative lasse keinen Raum für eine Interessenabwägung und sei daher nicht mit dem Bundesrecht vereinbar.