Ein Häftling hatte versucht, einen Entscheid des Bundesgerichts vom Juni 2025 anzufechten. In diesem ursprünglichen Urteil war das Gericht nicht auf seine Beschwerde eingetreten, weil seine Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Insbesondere hatte er keinen Zivilanspruch ausreichend dargelegt und auch keine formellen Einwände erhoben, die unabhängig von der Hauptsache hätten geprüft werden können.
In seinem Revisionsgesuch vom Juli 2025 behauptete der Häftling, das Bundesgericht habe wichtige Tatsachen nicht berücksichtigt. Er argumentierte, dass sowohl das kantonale Urteil als auch der darauf basierende Bundesgerichtsentscheid nichtig seien. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann sich in seinem Gesuch gar nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzte.
Das Gericht betonte in seiner Ablehnung, dass eine Revision keine Möglichkeit bietet, ein Urteil einfach neu zu beurteilen, weil man es für falsch hält. Revisionen sind nur aus ganz bestimmten, gesetzlich festgelegten Gründen möglich. Da der Häftling keinen dieser Gründe nachweisen konnte, trat das Bundesgericht auf sein Gesuch nicht ein. Auch sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken muss er selbst tragen.