Ein ehemaliger stellvertretender Betriebsleiter einer Kirchgemeinde bezog seit Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung. Ab 11. Dezember 2024 war er wegen neurologischer Beschwerden arbeitsunfähig. Am 20. Dezember 2024 erlitt er zusätzlich einen angiologischen Notfall und musste mehrfach operiert werden.
Der Mann meldete seine Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am 7. Januar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Zuvor hatte seine Ehefrau am 23. Dezember 2024 ein Formular eingereicht, in dem die Arbeitsunfähigkeit nicht vermerkt war. Das Amt für Arbeitslosenversicherung verweigerte ihm daher das Krankentaggeld für die Zeit vor der Meldung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte dem Mann zunächst Recht gegeben und ihm das volle Taggeld zugesprochen. Es begründete dies damit, dass die verspätete Meldung aufgrund der Notfallsituation entschuldbar sei. Das Bundesgericht hob dieses Urteil nun auf. Es stellte fest, dass der Betroffene durchaus in der Lage war, durch seine Ehefrau zu handeln, die bereits ein Formular eingereicht hatte. Die fehlende Angabe zur Arbeitsunfähigkeit sei nicht entschuldbar.
Laut Gesetz müssen arbeitsunfähige Versicherte ihre Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche melden. Bei verspäteter Meldung ohne entschuldbaren Grund besteht kein Anspruch auf Taggeld für die Zeit vor der Meldung. Das Bundesgericht bestätigte daher die ursprüngliche Entscheidung des Amtes für Arbeitslosenversicherung.