Der Mann hatte beim Obergericht des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau eingereicht. Er warf ihr vor, bei der Hauptverhandlung am 1. Juli 2025 in seinem Strafverfahren befangen gewesen zu sein. Das Obergericht wies sein Gesuch ab, woraufhin der Mann Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.
In seinem Entscheid erklärte das Bundesgericht, dass das Obergericht ausführlich begründet habe, warum die vom Mann geschilderten Vorgänge während der Hauptverhandlung keinen Anschein von Befangenheit begründen würden. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe jedoch nicht mit dieser Begründung auseinandergesetzt. Stattdessen habe er lediglich die Ereignisse aus seiner Sicht geschildert und pauschal eine Verletzung des Völkerrechts geltend gemacht, ohne eine konkrete Gesetzesnorm zu nennen.
Das Bundesgericht entschied, dass eine solche oberflächliche Kritik den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genüge. Daher trat es auf die Beschwerde nicht ein. Auch das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 300 Franken muss der Beschwerdeführer selbst tragen.