Symbolbild
Mieter muss Zimmer sofort verlassen nach ungenutzter Kündigungsfrist
Ein Mieter in Genf muss sein gemietetes Zimmer räumen, nachdem er die Kündigung nicht angefochten hatte. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde wegen mangelhafter Begründung ab.

Der Fall dreht sich um einen Mieter, der ein nicht möbliertes Zimmer mit Nutzungsrecht an Bad, Küche, Wohnzimmer, Garten, Keller und Dachboden in einem Haus in Genf gemietet hatte. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis am 26. Juli 2024 mit einer Frist zum 23. August 2024. Der Mieter unternahm nichts gegen diese Kündigung, blieb aber trotzdem in der Wohnung.

Im März 2025 stellte der Vermieter einen Antrag auf Räumung, der vom erstinstanzlichen Gericht zunächst als unzulässig abgewiesen wurde. Die Berufungskammer für Mietangelegenheiten des Kantons Genf gab jedoch der Berufung des Vermieters statt und ordnete die sofortige Räumung des Zimmers an. Der Fall wurde an die erste Instanz zurückverwiesen, um über die direkten Vollstreckungsmaßnahmen zu entscheiden.

Der Mieter legte gegen diese Entscheidung am 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Der Mieter hatte lediglich seine eigene Sicht der Dinge dargelegt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt haben sollte. Er hatte weder nachgewiesen, dass der Sachverhalt willkürlich festgestellt wurde, noch die rechtlichen Erwägungen des Gerichts substantiiert kritisiert.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde daher für unzulässig und auferlegte dem Mieter die Gerichtskosten von 800 Franken. Die Entscheidung bedeutet, dass der Mieter das Zimmer nun unverzüglich räumen muss.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_673/2025