Ein Mieter hatte gegen die Kündigung seiner Wohnung durch eine Immobilienfirma geklagt, doch das Bezirksgericht Meilen wies seine Klage ab und bestätigte die Gültigkeit der Kündigung. Als der Mieter daraufhin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde einlegte, wurde diese wegen verspäteter Einreichung abgelehnt.
Der Mieter wandte sich anschließend an das Bundesgericht, um gegen den Beschluss des Obergerichts vorzugehen. In seiner Eingabe vom 28. November 2025 erklärte er, den Entscheid anfechten zu wollen. Das Bundesgericht holte keine weiteren Stellungnahmen ein.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe des Mieters die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte. Sie enthielt weder eine ausreichende Darlegung der Rechtsverletzungen noch eine angemessene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Aufgrund dieser mangelhaften Begründung trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Mieter auferlegt.