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Witwe gewinnt Erbstreit: Klage in der Schweiz hat Vorrang vor Frankreich
Eine Frau kann ihre Erbklage in der Schweiz weiterführen. Das Bundesgericht entschied, dass ihr Schlichtungsgesuch vom Juni 2020 Vorrang hat vor der späteren Klage ihres Stiefsohns in Frankreich.

Im Streit um das Erbe eines 2019 verstorbenen Franzosen hat das Bundesgericht der Witwe des Erblassers Recht gegeben. Die Frau hatte im Juni 2020 ein Schlichtungsgesuch gegen ihre Stiefkinder und ihre leibliche Tochter eingereicht, um die Aufteilung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes zu regeln. Einer der Stiefsöhne reichte später eine eigene Klage in Frankreich ein.

Die Kernfrage des Falls war, welches Verfahren Vorrang hat. Die Walliser Gerichte hatten das Schweizer Verfahren ausgesetzt, weil sie annahmen, dass die Klage in Frankreich zuerst rechtshängig wurde. Sie begründeten dies damit, dass die Schlichtungsbewilligung in der Schweiz ungültig sei, weil einer der Stiefsöhne nicht ordnungsgemäß zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden war.

Das Bundesgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss. Es stellte klar, dass bereits das Einreichen eines Schlichtungsgesuchs die Rechtshängigkeit begründet – auch wenn die Schlichtung in diesem Fall freiwillig war, da die Beklagten im Ausland wohnten. Die Richter betonten, dass mögliche Mängel bei der Zustellung der Vorladung oder bei der Schlichtungsbewilligung keine Auswirkungen auf die Rechtshängigkeit haben, wenn die Schlichtung ohnehin freiwillig ist.

Da die Witwe ihr Schlichtungsgesuch bereits am 3. Juni 2020 eingereicht hatte und der Stiefsohn seine Klage in Frankreich erst am 30. September 2020, hat das Schweizer Verfahren Vorrang. Das Bundesgericht wies den Fall zurück an die Vorinstanz, damit diese das Verfahren in der Sache fortsetzen kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_114/2025