Symbolbild
Mann scheitert mit Ausstandsgesuch gegen Anklagekammer St. Gallen
Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde eines Mannes ein, der die Befangenheit der St. Galler Anklagekammer geltend machte. Er konnte nicht nachweisen, dass überhaupt ein Verfahren hängig ist.

Ein Mann hatte beim Kantonsgericht St. Gallen ein Ausstandsgesuch gegen mehrere Mitglieder der Anklagekammer eingereicht. Er behauptete, diese seien in einem angeblich von ihm veranlassten Ermächtigungsverfahren gegen ein Behördenmitglied befangen. Das Kantonsgericht trat auf das Gesuch nicht ein, da kein entsprechendes Verfahren hängig sei und die Strafkammer für eine allfällige neue Strafklage nicht direkt zuständig wäre.

Gegen diesen Entscheid erhob der Mann Beschwerde beim Bundesgericht. In seiner Eingabe machte er pauschale Vorwürfe über eine "systematische Verweigerung von Grundrechtsgarantien" und eine Befangenheit aufgrund der "Grundrechtsbindung von Ordinaten". Seine Ausführungen waren weitschweifig und teilweise schwer verständlich.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Der Mann hatte sich nicht sachgerecht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich seine eigene Sichtweise dargelegt. Das Bundesgericht trat daher im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1423/2025