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Immobilienfirma muss Schulden nicht bezahlen - Gläubiger ohne Beweis
Eine Firma wollte Millionenschulden mit Hilfe von Hypotheken eintreiben. Das Bundesgericht lehnte dies ab, weil der Gläubiger nicht beweisen konnte, dass die Forderung fällig war.

Im Streit zwischen zwei Unternehmen ging es um drei Schuldscheine im Wert von insgesamt 8 Millionen Franken. Die Firma B. SA hatte gegen A. SA eine Betreibung eingeleitet und verlangte die Zahlung von drei Beträgen: 2 Millionen, 3 Millionen und nochmals 3 Millionen Franken, jeweils mit 10% Zinsen. Als Sicherheit dienten drei Grundpfandverschreibungen für eine Wohnung.

Die Firma B. SA stützte ihre Forderung auf einen Vertrag von 2014, in dem der Verkauf einer Firma für 26 Millionen Franken vereinbart wurde. Ein Teil sollte in Raten gezahlt werden, ein anderer durch die Übertragung von Wohnungen. Die Hypotheken sollten die Ratenzahlungen absichern. Laut einem Schreiben von 2019 wurden die Hypotheken erneut als Sicherheit für den Teil der Zahlung hinterlegt, der durch Wohnungsübertragungen erfolgen sollte.

Das Waadtländer Kantonsgericht hatte der Gläubigerin Recht gegeben. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid jedoch auf. Es betonte, dass bei einer Betreibung mit Grundpfandverwertung nicht nur die in der Hypothek verbriefte Forderung fällig sein muss, sondern auch die zugrundeliegende Schuld. Die Beweislast dafür liegt beim Gläubiger.

Das Bundesgericht kritisierte, dass die Gläubigerin nicht nachweisen konnte, dass die Schuld bezüglich der Wohnungsübertragung tatsächlich fällig war. Aus dem bloßen Hinweis im Schreiben von 2019, dass die Hypotheken "zur Sicherung der Wohnungstranche" dienten, lasse sich die Fälligkeit nicht ableiten. Da der neue Vertrag, auf dessen Grundlage die Hypotheken erneut übergeben wurden, nicht vorgelegt wurde, musste die Betreibung abgewiesen werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_139/2025