Ein Demonstrant aus Genf wollte sich gegen eine Verurteilung nach dem Gesetz über Demonstrationen im öffentlichen Raum wehren. Er hatte am 8. Oktober 2025 beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil der Genfer Berufungskammer vom 2. September 2025 eingelegt. Sein Fall scheiterte jedoch bereits an einer formalen Hürde.
Das Bundesgericht forderte den Mann zunächst am 4. November 2025 auf, eine Vorauszahlung von 3.000 Franken für die Verfahrenskosten zu leisten. Als Frist wurde der 19. November gesetzt. Nachdem der Demonstrant diese Frist verstreichen ließ, erhielt er eine zweite Aufforderung mit einer Nachfrist bis zum 8. Dezember. In beiden Schreiben wurde ihm deutlich mitgeteilt, dass seine Beschwerde bei Nichtzahlung abgewiesen würde.
Trotz dieser klaren Hinweise und der eingeräumten Nachfrist zahlte der Demonstrant den geforderten Betrag nicht. Das Bundesgericht erklärte daher seine Beschwerde am 14. Januar 2026 für unzulässig. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen muss jeder, der das Bundesgericht anruft, die voraussichtlichen Verfahrenskosten vorstrecken. Erfolgt diese Zahlung auch nach einer Nachfrist nicht, wird die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen. In diesem Fall verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.