Ein Mann algerischer Herkunft wurde am 12. Dezember 2025 aus der Schweiz ausgewiesen, nachdem seine rechtlichen Bemühungen, im Land zu bleiben, gescheitert waren. Der Fall begann mit einer Beschwerde des Mannes über seine Haftbedingungen, die er als rechtswidrig betrachtete.
Die Waadtländer Richterin für Strafvollzug hatte am 23. Juli 2025 eine Verfügung gegen ihn erlassen. Dagegen legte der Algerier Beschwerde ein, die jedoch vom kantonalen Strafgericht am 12. September 2025 für unzulässig erklärt wurde. Der Mann versuchte daraufhin, den Fall vor das Bundesgericht zu bringen, indem er am 9. Oktober 2025 eine weitere Beschwerde einreichte.
Das Bundesgericht konnte auf diese Beschwerde jedoch nicht eintreten, da sie den formellen Anforderungen nicht genügte. Der Mann hatte keine konkreten Argumente gegen die Entscheidung des kantonalen Gerichts vorgebracht, sondern lediglich angegeben, dass sein "Berater" die Beschwerde später begründen würde. Diese Begründung traf jedoch nie beim Bundesgericht ein. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine Beschwerde klar darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung das Recht verletzt.
Da der Algerier inzwischen ausgewiesen worden war und keine Zustelladresse in der Schweiz hinterlassen hatte, wurde der Bundesgerichtsentscheid vom 14. Januar 2026 nicht an ihn versandt, sondern beim Gericht für ihn hinterlegt. Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.