Das Bezirksgericht Aarau hatte im August 2025 eine Forderungsklage einer Firma gegen einen Handwerker gutgeheissen. Der Handwerker verlangte daraufhin eine Begründung des Urteils, jedoch zu spät. Das Gericht teilte ihm mit, dass auf eine schriftliche Begründung verzichtet werde, da sein Antrag verspätet eingereicht wurde.
Als der Handwerker gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegte, wies das Obergericht des Kantons Aargau diese ab, da auch dieses Rechtsmittel zu spät eingereicht wurde. Der Mann wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, um gegen den Entscheid des Obergerichts vorzugehen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Handwerkers nicht ein. Die Richter begründeten dies damit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde beim höchsten Gericht nicht erfüllte. Die Begründung war unzureichend und entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos erschien. Der Handwerker muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.