Symbolbild
Häftling verliert Beschwerde wegen fehlender Unterlagen
Ein Gefangener wollte sich über seine Haftbedingungen beschweren, reichte aber die nötigen Dokumente nicht ein. Das Bundesgericht wies seine Eingabe deshalb ab.

Ein Häftling hatte sich beim Bundesgericht über einen Entscheid der Waadtländer Justiz zu seinen Haftbedingungen beschwert. In seinem Schreiben vom 10. Dezember 2025 an das höchste Schweizer Gericht fehlte jedoch das angegriffene Urteil der kantonalen Vorinstanz.

Das Bundesgericht forderte den Mann daraufhin auf, diesen Mangel zu beheben. Die Kanzlei setzte ihm eine Frist bis zum 7. Januar 2026, um das fehlende Dokument nachzureichen. Sie wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass seine Beschwerde andernfalls nicht berücksichtigt würde. Der Gefangene kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

In seinem Urteil vom 15. Januar 2026 erklärte das Bundesgericht die Beschwerde für unzulässig. Laut Bundesrichter Abrecht verlangt das Gesetz, dass bei einer Beschwerde die angegriffene Entscheidung beigefügt werden muss. Da der Häftling trotz Fristsetzung das Urteil der Waadtländer Richter nicht nachgereicht hatte, konnte sein Anliegen nicht geprüft werden. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1348/2025