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Häftling scheitert mit Beschwerde über Haftbedingungen
Ein Häftling wollte gegen angeblich unmenschliche Haftbedingungen vorgehen. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, weil er seine Vorwürfe nicht ausreichend begründet hatte.

Ein Häftling hatte sich beim Waadtländer Ministère public über seine Haftbedingungen beschwert und eine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung gemäß Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft trat auf seine Beschwerde nicht ein, woraufhin der Mann den Fall an das Kantonsgericht weiterzog.

Das Kantonsgericht Waadt erklärte seine Beschwerde für unzulässig, da sie die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllte. Der Häftling hatte lediglich kurz auf Artikel 3 der EMRK verwiesen, ohne konkret darzulegen, welche Straftaten hätten untersucht werden müssen und wer die möglichen Täter sein könnten. Zudem hatte er weder behauptet, körperliche Verletzungen erlitten zu haben, noch Beweise für mögliche Misshandlungen vorgelegt.

Der Häftling zog den Fall weiter ans Bundesgericht und argumentierte, dass von einem Nicht-Juristen keine "perfekte rechtliche Einordnung" verlangt werden könne. Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung der Vorinstanz und erklärte die Beschwerde für unzulässig. Es betonte, dass der Mann nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern das kantonale Urteil Bundesrecht oder seine Grundrechte verletze. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Häftling auferlegt, wobei seine offenbar schwierige finanzielle Lage berücksichtigt wurde.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_26/2026